FG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2000
4 K 5245/96 AO
Normen:
AO § 227 ; ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1345

Erlass; Erbschaftsteuer; sachliche Unbilligkeit; Adoption; Erbe - Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 5245/96 AO

DRsp Nr. 2001/1544

Erlass; Erbschaftsteuer; sachliche Unbilligkeit; Adoption; Erbe - Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption

1. Eine beabsichtigte, aber vor dem Tod des Erblassers nicht mehr durchgeführte Adoption des eingesetzten Erben rechtfertigt keinen Erlass der die Steuerklasse I übersteigenden Erbschaftsteuer. 2. Zur Frage der sittlichen Rechtfertigung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Adoption.

Normenkette:

AO § 227 ; ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1767 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger - Kl. - ist (Mit-)Erbe nach dem 1944 geborenen und 1992 verstorbenen A (Erblasser). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom beklagten Finanzamt - FA - festgesetzte Erbschaftsteuer - ErbSt - im Hinblick auf eine beabsichtigte, aber vor dem Tode des Erblassers nicht (mehr) durchgeführte Adoption des Kl. durch den Erblasser zu erlassen ist, weil im Rahmen der für den Erbfall durchgeführten Erbschaftbesteuerung für den Kl. (wie von diesem erstrebt) die Steuerklasse I oder (wie vom beklagten FA durchgeführt) die Steuerklasse IV anzuwenden war/ist.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war der Sohn der Eheleute ... B ... Der Vater des Erblassers führte bis zu seinem Tod im Jahr 1982 das Familienunternehmen B & Sohn KG. Erbin des verstorbenen Vaters des Kl. war seine Mutter, die mit handschriftlichem Testament vom 10.9.1987 folgende Verfügungen traf: