OLG Dresden - Beschluss vom 22.01.2003
W XV 984/02
Normen:
LwAnpG § 64a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 319
VIZ 2003, 399

Erlös bzw. Wertersatz aus dem Verkauf eines Grundstücks einer

OLG Dresden, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen W XV 984/02

DRsp Nr. 2003/3967

Erlös bzw. Wertersatz aus dem Verkauf eines Grundstücks einer

Verkauft das Mitglied einer LPG (Typ III) ein Grundstück nebst aufstehendem Wald an den Rat des Kreises für Eigentum des Volkes und wird der Erlös für den Waldbestand auf Anweisung des Verkäufers an die LPG überwiesen, so sind Ansprüche auf Rückzahlung des Erlöses bzw. Wertersatz nach dem Rechtsgedanken des § 64a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen.

Normenkette:

LwAnpG § 64a Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von Waldgeld und Waldverzinsung.

Herr G.B. (nachfolgend: der Erblasser), der zunächst einer LPG Typ I angehörte und etwa seit 1969/1970 Mitglied der LPG (Typ III) "V.K. " Klitten war, verkaufte mit Vertrag der Beurkunderin G. vom 24. Mai 1972 (Anlage K1, Bl. 33/34 dA) die - laut Urkunde bewaldeten und "nach Typ III bewirtschafteten" - Flurstücke 150, 163 und 164 aus dem Grundstück Flur 11 Nr. 150 in einer Größe von 1,6 ha an den Rat des Kreises Niesky zur Übernahme in das Volkseigentum und zur Nutzung durch die NVA. Als "Wert für den Grund und Boden" erhielt der Verkäufer einen Betrag in Höhe von 168,00 Mark/DDR. Der Preis für den Waldbestand in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR wurde an die LPG "V.K. " Klitten gezahlt.