LAG Thüringen vom 09.06.2011
6 Sa 21/11
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1955/09

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers; unbegründete Erbenklage auf Urlaubsabgeltung

LAG Thüringen, vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 21/11

DRsp Nr. 2012/22210

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers; unbegründete Erbenklage auf Urlaubsabgeltung

Im bestehenden Arbeitsverhältnis erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der auf die Erben übergehen könnte, kann daher gar nicht erst entstehen. Dies gilt auch nach Aufgabe der Surrogatstheorie (a. A. LAG Hamm 22.04.2010 - 16 Sa 1502/09).

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 9. Juli 2010 - 8 Ca 1955/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 62,18 v. H. und die Beklagte in Höhe von 37,82 v. H..

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 96,62 v. H. und die Beklagte in Höhe von 3,38 v. H..

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 S. 1;

Tatbestand:

Nachdem sich die Parteien über die Zahlung einer Unterstützung im Sterbefall verglichen haben, streiten sie nunmehr noch über Urlaubsabgeltungsansprüche.