OLG München - Beschluss vom 24.04.2017
31 Wx 128/17
Normen:
BGB § 2084 Abs. 2, 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2069 Abs. 2, 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2270 Abs. 2, 2289 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 182
FamRZ 2017, 1793
NJW-RR 2017, 907
ZEV 2017, 409
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2789/16

Ermittlung des gemeinsamen Willens von Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall eines Schlusserben

OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 128/17

DRsp Nr. 2017/5510

Ermittlung des gemeinsamen Willens von Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall eines Schlusserben

Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270). Orientierungssätze: 1. Bei der Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall des Schlusserben sind alle Umstände in und außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die konkrete Lebenssituation und die konkrete Interessenslage der testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments 2. Ist der bedachte Schlusserbe Stiefsohn des einen wie auch einziger Abkömmling des anderen (vorverstorbenen) Ehegatten ist es naheliegend, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll. 3. Der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben, stellt kein zwingendes Indiz für den Willen der Ehegatten dar, dass sie bewusst von einer Anordnung einer Ersatzerbfolge abgesehen haben.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Nachlassgericht - vom 23.02.2017 wird aufgehoben.

2.