OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2003
15 W 178/03
Normen:
BGB § 2069 ; BGB § 2270 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 270
OLGReport-Hamm 2003, 402
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 726/02
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 82 VI 693/01

Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 15 W 178/03

DRsp Nr. 2003/12302

Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

»1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlußerben des Letztversterbenden eingesetzt, so kann darin auch nach der Entscheidung des BGH vom 16.01.2002 (BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden, daß anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollen. 2. Auf eine im Wege der individuellen Auslegung festgestellte Ersatzerbeneinsetzung erstreckt sich dann auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 2069 ; BGB § 2270 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn, der im Mai 1994 vorverstorben ist. Aus dieser Ehe hervorgegangenen ist als einziger Sohn Herr, der nach dem Tode seines Vaters, jedoch vor der Erblasserin am 21.02.2000 verstorben ist. Dessen Töchter aus seiner Ehe mit Frau sind die in den Jahren 1971,1976 bzw. 1978 geborenen Beteiligten zu 1) bis 3).

Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann am 18.02.1994 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Die weitere Bestimmung dieses Testaments lautet: