BGH - Beschluss vom 27.03.2019
XII ZB 417/18
Normen:
FamFG § 7 Abs. 4; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 222
FamRZ 2019, 1091
FuR 2019, 469
MDR 2019, 1015
NJW-RR 2019, 835
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 21/18 B
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 181/18

Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch das Gericht hinsichtlich Erforderlichkeit für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren; Anwesenheit eines Angehörigen bei der Anhörung des Betroffenen als Beteiligter

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 417/18

DRsp Nr. 2019/7168

Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch das Gericht hinsichtlich Erforderlichkeit für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren; Anwesenheit eines Angehörigen bei der Anhörung des Betroffenen als Beteiligter

a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 4; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für ihren Sohn. Der Betroffene leidet an einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) mit verzögerter Entwicklung der geistigen Fähigkeiten.