I.
Der im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser hat mit notariellem Testament vom 1.8.1991 seine zwei Töchter, die nachverstorbene frühere Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser M ernannt, die als Rechtsbeistand zugelassen war. Ferner heißt es in dem Testament auszugsweise:
"Für den Fall, daß M nicht Testamentsvollstrecker sein kann oder will oder als solcher später wegfällt, ersuche ich das Nachlaßgericht einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Die Testamentsvollstreckung ordne ich als Dauervollstreckung bis zum Ableben der längerlebenden der beiden Miterbinnen an.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist nur die Verwaltung der Eigentumswohnung ...
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit die verkehrsübliche Vergütung."
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