BayObLG - Beschluss vom 30.10.2003
1Z BR 80/03
Normen:
BGB § 2200 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 53
BayObLGZ 2003, 306
FamRZ 2004, 1406
OLGReport-BayObLG 2004, 111
ZEV 2004, 287
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 11136/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 99/93

Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 80/03

DRsp Nr. 2003/15348

Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers

»Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Bestätigung von BayObLGZ 1964, 153/157).«

Normenkette:

BGB § 2200 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser hat mit notariellem Testament vom 1.8.1991 seine zwei Töchter, die nachverstorbene frühere Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser M ernannt, die als Rechtsbeistand zugelassen war. Ferner heißt es in dem Testament auszugsweise:

"Für den Fall, daß M nicht Testamentsvollstrecker sein kann oder will oder als solcher später wegfällt, ersuche ich das Nachlaßgericht einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Die Testamentsvollstreckung ordne ich als Dauervollstreckung bis zum Ableben der längerlebenden der beiden Miterbinnen an.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist nur die Verwaltung der Eigentumswohnung ...

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit die verkehrsübliche Vergütung."