OLG Rostock - Urteil vom 28.05.2020
3 U 7/19
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 261/17

Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines NachlassesVerzicht auf einen Pflichtteil

OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 3 U 7/19

DRsp Nr. 2021/14836

Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Verzicht auf einen Pflichtteil

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.11.2018 - 3 O 261/17 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 24.08.2012 in Schwerin verstorbenen Erblasserin, S. G., zum Stichtag des Erbfalls, dem 24.08.2012, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

(aa)

sämtliche beim Erbfall vorhandenen Sachen (Mobilien, Immobilien) und Forderungen (Aktiva),

(bb)

sämtliche beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

(cc)

alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat- ohne zeitliche Begrenzung auch über einen 10 Jahrenzeitraum hinweg,

(dd)

alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat,

(ee)

sämtliche Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden,

(ff)

Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen Vorbehalt oder Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnrechts.