FG Köln - SENATSUrteil vom 07.11.2000
9 K 7272/97
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 9; BGB § 2174; ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 298

Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

FG Köln, SENATSUrteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 7272/97

DRsp Nr. 2001/1882

Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

Ein Kaufrechtsvermächtnis über ein Grundstück ist für bis zum 31.12.1995 entstandene Erbschaftsteueransprüche mit dem um den Kaufpreis gekürzten gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls zu bewerten.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 9; BGB § 2174; ErbStG § 1 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, wie ein zugunsten der Klägerin ausgesetztes Kaufrechtsvermächtnis erbschaftsteuerrechtlich zu bewerten ist.

Der am 25. Oktober 1995 verstorbene - mit der Klägerin weder verwandte noch verschwägerte - Erblasser war (Mit-) Eigentümer mehrerer teils inländischer teils im Ausland belegener Grundstücke. Zu seinem Grundvermögen gehörte auch eine seit vielen Jahren der Klägerin vermietete Eigentumswohnung (........) in ........, deren Einheitswert zum 1.1.1987 auf ........ DM festgestellt worden war (vgl. Bescheid vom 6. Oktober 1987). Bezüglich dieser Wohnung hatte der Erblasser unter Gliederungspunkt III.1. seines notariellen Testaments vom 23. Dezember 1993 u.a. verfügt:

"...Ich vermache Frau ........ (= Klägerin) das Recht, die Fortsetzung dieses Mietverhältnisses auf die Dauer ihres Lebens von meinen Erben zu demjenigen Mietzins und mit dem Mietvertrag zu verlangen, die im Zeitpunkt meines Todes vereinbart sind....