FG Hessen - Urteil vom 02.04.2009
1 K 2778/07
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1408
FamRZ 2009, 1946

Erwerb einer Lebensversicherung durch den vertraglich Begünstigten - Erbschaftssteuer; Lebensversicherung; Auszahlung; Vertraglich Begünstigter; Lebensunterhalt

FG Hessen, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 2778/07

DRsp Nr. 2009/17621

Erwerb einer Lebensversicherung durch den vertraglich Begünstigten - Erbschaftssteuer; Lebensversicherung; Auszahlung; Vertraglich Begünstigter; Lebensunterhalt

Der Erwerb des Anspruchs auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme deren Versicherungsprämien der Erblasser gezahlt hat, unterliegt der Erbschaftssteuer, auch wenn der Begünstigte zum Lebensunterhalt des Erblassers beigetragen hat.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erwerb des Klägers aus einer Lebensversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliegt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist zu 1/2 Miterbe nach der am...2004 verstorbenen E (Erblasserin). Außerdem ist er Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit der X Lebensversicherung - AG als Versicherungsnehmerin eine Versicherung auf ihr Leben abgeschlossen und den Kläger als Begünstigten eingesetzt. Die monatlichen Versicherungsprämien in Höhe von ... DM (... EUR) wurden von der Erblasserin von ihrem Konto bezahlt.

Der Kläger lebte seit ... (über 20 Jahre) bis zu deren Tode mit der Erblasserin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt.