AO (1977) § 85 S. 1, § 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 S. 1, §§ 127, 164 Abs. 2 S. 1, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 367 Abs. 2 S. 1, § 393 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 577
BFH/NV 1998, 759
BFHE 184, 255
BStBl II 1998, 461
DB 1998, 702
NJW 1998, 1736
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung
BFH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 4/94
DRsp Nr. 1998/3369
Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung
»Der Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder --dem gleichgestellt-- bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist steht nicht entgegen, daß die Finanzbehörde eine ohne weiteres zulässige Erweiterungs-Prüfungsanordnung nicht erlassen hatte. In einem solchen Fall hat das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572).«
Normenkette:
AO (1977) § 85 S. 1, § 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 S. 1, §§ 127, 164 Abs. 2 S. 1, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 367 Abs. 2 S. 1, § 393 Abs. 2;
Gründe:
I.
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