BayObLG - Beschluss vom 12.07.2004
1Z BR 49/04
Normen:
BGB § 2258 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 411
FamRZ 2005, 482
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 210/01
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 123/02

Feststellung des Errichtungszeitpunkts bei datumsgleichen Testamenten

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 49/04

DRsp Nr. 2004/14122

Feststellung des Errichtungszeitpunkts bei datumsgleichen Testamenten

»Zur Feststellung des Errichtungszeitpunkts bei datumsgleichen Testamenten.«

Normenkette:

BGB § 2258 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 48 Jahren zwischen dem 23. und 26.2.2000 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; aus der Ehe entstammen zwei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 4 ist ein außereheliches Kind, der Beteiligte zu 5 ist der ältere Bruder des Erblassers.

Der Erblasser litt unter einer langjährigen schweren Alkoholkrankheit mit Arzneimittelabusus (Clomethiazol). Er hielt sich wiederholt zu Entgiftungen und Therapien in verschiedenen Kliniken auf. Allein in dem Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) wurde er dreizehn Mal über längere Zeit stationär behandelt. Aus dieser Klinik wurde er nach seinem zwölften Aufenthalt am 30.9.1999 entlassen. Er begab sich in sein Wohnanwesen; seine Frau und seine Kinder lebten bereits zu diesem Zeitpunkt von ihm getrennt.

Unter dem Datum 1.10.1999 verfasste der Erblasser zwei privatschriftliche Testamente. In einem Testament setzte er die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben ein, in dem anderen den Beteiligten zu 5. In welcher zeitlichen Reihenfolge die Testamente errichtet wurden, geht aus den Urkunden nicht hervor.