Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte gemeinsam mit Herrn F ... in Erbengemeinschaft Erbin geworden ist nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen ... H ...
Der Kläger wird verurteilt, der aus der Beklagten und F bestehenden Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen ... H ... und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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