OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2019
7 U 55/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; BGB § 2018; BGB § 2021; BGB § 818; BGB § 158 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2020, 125
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 268/16

Feststellung einer ErbeneigenschaftAuslegungskriterien für ErbverträgeBedingung in einem ErbvertragInteressenlage der Vertragsteile

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 55/18

DRsp Nr. 2019/12409

Feststellung einer Erbeneigenschaft Auslegungskriterien für Erbverträge Bedingung in einem Erbvertrag Interessenlage der Vertragsteile

1. Erbverträge sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen; zusätzlich sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen. 2. Maßgebend für die Auslegung ist - weil es sich um einen Vertrag handelt - nicht nur das vom Erblasser tatsächlich Gewollte, sondern es ist zusätzlich zu ermitteln, wie die Erklärung vom Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils aus zu verstehen war, wobei die Interessenlage der Vertragsteile das entscheidende Kriterium ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte gemeinsam mit Herrn F ... in Erbengemeinschaft Erbin geworden ist nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen ... H ...

Der Kläger wird verurteilt, der aus der Beklagten und F bestehenden Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen ... H ... und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.