FinMin der Länder vom 18.06.2003
S 3900/3
Normen:
ErbStG § 33 ;
Fundstellen:
BStBl I 2003, 392

FinMin der Länder - 18.06.2003 (S 3900/3) - DRsp Nr. 2004/50002

FinMin der Länder, vom 18.06.2003 - Aktenzeichen S 3900/3 - Aktenzeichen u.a.

DRsp Nr. 2004/50002

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. September 2001 (BStBI l S. 665)

Normenkette:

ErbStG § 33 ;

Gründe:

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:

a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250 000 Euro oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50000 Euro beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers