OLG Koblenz - Urteil vom 31.05.2005
3 U 1313/04
Normen:
ZPO § 80 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 89 Abs. 1 § 780 Abs. 1 ; BGB § 1992 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 377
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 515/03

Folgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht trotz Fristsetzung; Geltendmachung der Einrede der Überschuldung des Nachlasses durch den Erben

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 3 U 1313/04

DRsp Nr. 2006/27387

Folgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht trotz Fristsetzung; Geltendmachung der Einrede der Überschuldung des Nachlasses durch den Erben

1. Legt der Prozessbevollmächtigte einer Prozesspartei trotz Fristsetzung eine ordnungsgemäße schriftliche Prozessvollmacht nicht vor, so ist über die Folgen des Fristablaufs mündlich zu verhandeln.2. Hat der Erbe die Einrede der Überschuldung des Nachlasses erhoben, so ist er unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 Abs. 1 ZPO zu verurteilen, ohne dass es einer abschließenden Aufklärung der Dürftigkeit des Nachlasses bedarf.

Normenkette:

ZPO § 80 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 89 Abs. 1 § 780 Abs. 1 ; BGB § 1992 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch aus einer Verfügung von Todes wegen vom 26.10.2001 (GA Bl. 6) der am 18.02.2002 verstorbenen M... A... B... gegen den Beklagten als einen Miterben geltend. Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten Sparguthaben und Wertpapiere an die D... Bank zur Sicherheit für Kredite verpfändet (GA Bl. 7, 84). Die Sicherheiten wurden nach ihrem Tod eingelöst (GA Bl. 7). Mit Schreiben vom 16.10.2000 hat die Erblasserin "die Schenkung aller meiner verpfändeten Guthaben ... im Falle einer Sicherung dieser Guthaben durch die D... Bank A... an meine künftigen Erben ...: 1. C... M... J..., 2. P... J..., 3. J... B..." erklärt (GA Bl. 89).