Die zulässige, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis jedenfalls deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang nicht bestehen.
Zutreffend geht die Einzelrichterin in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der am 12. Mai 1966 geschlossene und als 'Erbvertrag' bezeichnete Vertrag kein Altenteilsvertrag im Sinne der §§
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