OLG München - Beschluss vom 31.08.2011
31 Wx 179/10
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 305
FamRZ 2012, 250
JuS 2012, 76
NJW-RR 2011, 1644
ZEV 2012, 41
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 528/05

Formgültigkeit von Ergänzungen des Erblassers auf einer Fotokopie eines privatschriftlichen Testaments

OLG München, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 179/10

DRsp Nr. 2011/15355

Formgültigkeit von Ergänzungen des Erblassers auf einer Fotokopie eines privatschriftlichen Testaments

Zum Erfordernis einer erneuten eigenhändigen Unterschrift des Erblassers für Ergänzungen, die der Erblasser auf einer Fotokopie seines unterschriebenen Originaltestaments anbringt (im Anschluss an OLG München NJW-RR 2006, 11).

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 20.12.2004 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1982 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Erblasserin zur Miete; die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte der Erblasserin; die Beteiligten zu 4 bis 10 sind weitere gesetzliche Erben der Erblasserin bzw. Erben nachverstorbener gesetzlichen Erben.

Am 13.8.2000 errichtete die Erblasserin folgendes handschriftliches Testament:

"Ich (Erblasserin) vererbe Meiner Großnichte K.M. (= Beteiligte zu 3) geb. Z das Haus u. den Grund. Meinen Schmuck bekommt K.M. (= Beteiligte zu 3).