OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2012
4 U 105/10
Normen:
EGBGB Art. 184; EGBGB Art. 187; EGBGB Art. 189; BGB § 894; BGB § 1090; BGB § 1091;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 285/09

Fortbestand altrechtlicher Holzbezugsrechte und Leseholz-Sammelrechte im Büdinger Wald

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 4 U 105/10

DRsp Nr. 2012/22168

Fortbestand altrechtlicher Holzbezugsrechte und Leseholz-Sammelrechte im Büdinger Wald

1. Ein altrechtliches Holzbezugsrecht zugunsten der Mitglieder einer Gemeinde stellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar, wenn der Hauptinhalt des Rechts auf eine Dulden und nicht auf die Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Tun gerichtet ist. 2. Wurde die Ausübung des Holzbezugsrechts aufgrund eines Rezessvertrages hinsichtlich des Umfangs und der Art konkret bestimmt, erlischt das Holzbezugsrecht nicht infolge des Wegfalls eines "existentiellen" Bedüfnisses der Gemeindemitglieder an dem Bezug von Brennholz.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 01.04.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung nachstehend bezeichneter Rechte in Abteilung II des Grundbuchs von Büdingen, Blatt 5306, untereinander gleichrangig, unter Ausnutzung der durch die zugunsten der Klägerinnen in Abteilung II unter den laufenden Nummern 10, 12 und 13 eingetragenen Widersprüche gesicherten Rangstelle, hilfsweise an rangbereitester Stelle in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen: