OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.09.2003
1 U 232/03
Normen:
ZPO § 511 ; ZPO § 513 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 531 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 326 a.F. ; BGB § 326 Abs. 1 a.F. ; BGB § 346 ; BGB § 346 S. 1 a.F. ; BGB § 348 a.F. ; BGB § 2039 ; BGB § 2040 ; BGB § 2040 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 440
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 66/01

Freistellungsverpflichtung bei Erbengemeinschaft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 232/03

DRsp Nr. 2003/14810

Freistellungsverpflichtung bei Erbengemeinschaft

Von dem Erfordernis der Gemeinschaftlichkeit ist bei Verfügungen gegenüber einem Miterben eine Ausnahme zu machen. Bei Verfügungen, welche die Erbengemeinschaft gegenüber einem Mitglied vornimmt, hat das betroffene Mitglied die Stellung eines außenstehenden Dritten.

Normenkette:

ZPO § 511 ; ZPO § 513 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 531 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 326 a.F. ; BGB § 326 Abs. 1 a.F. ; BGB § 346 ; BGB § 346 S. 1 a.F. ; BGB § 348 a.F. ; BGB § 2039 ; BGB § 2040 ; BGB § 2040 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie begehrt mit vorliegender Klage die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an sich selbst und die nach ihrem am 10.12.2000 verstorbenen Ehemann bestehende Erbengemeinschaft.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schlossen am 26.11.1992 einen notariellen Vertrag mit der Beklagten (Bl. 11 f.d.A.). In dem mit "Schenkung mit Auflage" überschriebenen Vertrag wurde der Beklagten das Grundstück (Verkehrswert laut Urkunde 280.000.- DM) zu Eigentum übertragen. Die Beklagte räumte ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein. Sie verpflichtete sich ferner, die Eltern unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen. Auf Seite 2 des "Schenkungsvertrages" heißt es :