I.
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie begehrt mit vorliegender Klage die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an sich selbst und die nach ihrem am 10.12.2000 verstorbenen Ehemann bestehende Erbengemeinschaft.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schlossen am 26.11.1992 einen notariellen Vertrag mit der Beklagten (Bl. 11 f.d.A.). In dem mit "Schenkung mit Auflage" überschriebenen Vertrag wurde der Beklagten das Grundstück (Verkehrswert laut Urkunde 280.000.- DM) zu Eigentum übertragen. Die Beklagte räumte ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein. Sie verpflichtete sich ferner, die Eltern unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen. Auf Seite 2 des "Schenkungsvertrages" heißt es :
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