OLG München - Beschluss vom 11.05.2005
31 Wx 19/05
Normen:
BGB § 143 § 144 § 2078 Abs. 2 § 2081 § 2082 § 2247 Abs. 1 § 2256 § 2361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 503
Rpfleger 2005, 606
ZEV 2005, 482

Fristbeginn zur Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments - Verzicht auf Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung

OLG München, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 19/05

DRsp Nr. 2005/8752

Fristbeginn zur Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments - Verzicht auf Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung

»1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat. 2. Der Verzicht auf ein Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung setzt außer dem Bestehen des Anfechtungsrechts voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete.«

Normenkette:

BGB § 143 § 144 § 2078 Abs. 2 § 2081 § 2082 § 2247 Abs. 1 § 2256 § 2361 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die verwitwete Erblasserin ist am 17.11.2000 im Alter von 87 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder ihres vorverstorbenen anderen Sohnes. Weitere Kinder hatte sie nicht.