OLG München - Beschluss vom 15.11.2012
34 Wx 417/12
Normen:
GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1071
NotBZ 2013, 67
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Poing Blatt 2524 -17

Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines gerichtlichen Vergleichs

OLG München, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 417/12

DRsp Nr. 2012/22970

Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines gerichtlichen Vergleichs

§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ermöglicht es nicht, den Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Auslegungsvertrags über ein privatschriftliches Testament zu führen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Miteigentümer eines Wohnungseigentums verstarb im Jahr 2009 unter Hinterlassung eines privatschriftlichen Testaments vom 5.6.2008, in dem der Beteiligte und eine weitere Person, Daniel L., bedacht wurden.

In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht schlossen der Beteiligte und Daniel L. am 12.1.2012 einen Vergleich folgenden Inhalts:

I.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Testament des verstorbenen (Erblassers) vom 5.6.2008 dahingehend auszulegen ist, dass Kläger und Beklagter Miterben geworden sind. Darüber hinaus sind die Parteien einig, dass das Testament eine Teilungsanordnung mit folgendem Inhalt enthält:

Dem Kläger (= Beteiligter in vorliegenden Verfahren) steht die Eigentumswohnung ... zu. ....

II.