OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.06.2005
20 W 305/02
Normen:
BGB § 2197 § 2211 ; GBO § 52 ; KostO § 30 Abs. 1 § 49 Abs. 1 § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 596/01

Für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer als Beteiligter im Sinn des § 156 KostO - Überprüfbarkeit der Ermessensausübung des Notars bei der Geschäftswertberechnung nach § 156 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 20 W 305/02

DRsp Nr. 2005/17401

Für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer als Beteiligter im Sinn des § 156 KostO - Überprüfbarkeit der Ermessensausübung des Notars bei der Geschäftswertberechnung nach § 156 KostO

»1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde. 2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30 Abs. 1 KostO steht dem Notar Ermessen zu, dass vom Beschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. 3. Für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks ist ein Geschäftswert von 10 % des betroffenen Grundbesitzes angemessen, wenn wahrscheinlich die Frist für die Dauervollstreckung verstrichen und das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist.«

Normenkette:

BGB § 2197 § 2211 ; GBO § 52 ; KostO § 30 Abs. 1 § 49 Abs. 1 § 156 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kostenschuldner war nach seinem unwidersprochenen Vortrag zu 1/21 an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu der Grundbesitz in O1 gehörte.