OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2003
2 Wx 20/03
Normen:
GG Art. 3 ; KostO § 14 Abs. 3 § 18 Abs. 1 § 107 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 36/03
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 75 VI 715/02

Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 20/03

DRsp Nr. 2003/10195

Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

1. Für die Erteilung eines Erbscheins ist die volle Gebühr nach § 107 Abs. 1 KostO auch dann zu erheben, wenn er lediglich für eine Eintragung im Handelsregister benötigt wird; die Regelung des § 107 Abs. 3 und 4 KostO ist in diesem Fall nicht entsprechend anzuwenden.2. Die Erhebung von Wertgebühren für die Erteilung eines Erbscheins verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften.

Normenkette:

GG Art. 3 ; KostO § 14 Abs. 3 § 18 Abs. 1 § 107 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit dem am 12. August 2002 eingegangenen Antrag vom 8. August 2002 bei dem Amtsgericht (Nachlaßgericht) Aachen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie sowie die beiden Kinder des Erblassers R T, nämlich Herrn Dipl.-Ing. T und Frau Dipl.-Kaufmann D T, zu je 1/3-Anteil als Erben des Erblassers ausweist, und zwar beschränkt zur Verwendung vor dem Handelsregister des Amtsgericht Leipzig. Durch Kostenvorschußrechnung vom 13. August 2002 hat das Amtsgericht von der Antragstellerin Gebühren in Höhe von EUR 9.413,-- - berechnet nach einem Nachlaßwert von bis EUR 7.900.000,-- - eingefordert und dabei mitgeteilt, eine Gebührenermäßigung nach § 107 Abs. 3 oder 4 KostO komme nicht in Betracht.