I. Die Antragstellerin hat mit dem am 12. August 2002 eingegangenen Antrag vom 8. August 2002 bei dem Amtsgericht (Nachlaßgericht) Aachen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie sowie die beiden Kinder des Erblassers R T, nämlich Herrn Dipl.-Ing. T und Frau Dipl.-Kaufmann D T, zu je 1/3-Anteil als Erben des Erblassers ausweist, und zwar beschränkt zur Verwendung vor dem Handelsregister des Amtsgericht Leipzig. Durch Kostenvorschußrechnung vom 13. August 2002 hat das Amtsgericht von der Antragstellerin Gebühren in Höhe von EUR 9.413,-- - berechnet nach einem Nachlaßwert von bis EUR 7.900.000,-- - eingefordert und dabei mitgeteilt, eine Gebührenermäßigung nach § 107 Abs. 3 oder 4 KostO komme nicht in Betracht.
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