OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2012
I-15 W 129/12
Normen:
FamFG § 433;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 265
ZEV 2013, 263
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II 25/10
AG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen II 25/10

Gegenstandswert eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen I-15 W 129/12

DRsp Nr. 2012/13875

Gegenstandswert eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger

Der Gegenstandswert für das Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger kann bei einem geringen Aktivnachlass auf lediglich 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden.

Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger ist in der Regel mit 15 % der Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen. Abweichend hiervon ist ein Ansatz von 5 % angemessen, wenn der Aktivnachlass äußerst geringfügig ist und in keinem Verhältnis zu den Nachlassverbindlichkeiten (hier: 40,62 EUR zu 24.000 EUR) steht.

Tenor

Die Sache wird auf den Senat übertragen.

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Aufgebotsverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 433;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

„Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat“ (§ 433 FamFG). Dieser Rechtsnachteil (bzw. der spiegelbildliche Vorteil des Antragstellers) bestimmt im Grundsatz den Geschäftswert (§ 30 Abs. 1 KostO; Korintenberg/Lappe, KostO, 18.Aufl. § 128d Rdn.6).