Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 5. November 2007 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem Guthaben der Erblasserin B2 N bei der I2 Mitgliedsnummer #### um einen Hofbestandteil i.S.d. § 2 lit. b) HöfeO handelt, der dem Hoferben zusteht.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 85 % und die Antragsgegner zu 15 %. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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