Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien sind die einzigen gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge ihres Großvaters, des am 11.05.2016 verstorbenen G.
Dieser hatte in Anwesenheit eines Freundes am 28.12.2014 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:
Mein letzter Wille!
Hiermit widerrufe ich alle meine bisherigen Verfügungen.
Mein Enkel E soll allein mein verbliebenes Vermögen erben. Land, Hofstelle,..., Bar- und Sparvermögen.
Mein Enkel F geboren 10.04.1977 hat seinen gesamten Erbteil bereits genommen. Meine Spareinlagen bei der ... ca. mindestens 65.000 €.
E übernimmt die Vollmacht für meine ... Belange.
Dies ist meine freie Entscheidung
Als Nachlassverwalter bestimme ich
Herrn A als Nachlassverwalter
1. 2.
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