BGH - Urteil vom 18.05.1990
V ZR 304/88
Normen:
BGB §§ 531 812 ;
Fundstellen:
WM 1990, 1790
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 25.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 276/81
OLG Karlsruhe, vom 25.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 304/86

Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen Beziehung - Bereicherung des Beschenkten

BGH, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen V ZR 304/88

DRsp Nr. 2004/3782

Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen Beziehung - Bereicherung des Beschenkten

1. Die objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann allerdings nur ein Indiz für eine gemischte Schenkung darstellen. Denn erfahrungsgemäß können subjektive Wertvorstellungen weit auseinandergehen und sich von objektiven Werten erheblich entfernen (BGHZ 82, 274, 281).2. Entscheidend ist nicht der objektive Wert, sondern die Frage, ob nach der Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte. Es steht den Parteien auch grundsätzlich frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung noch als subjektiv gleichwertig anzusehen.3. Zu der Bereicherung des Beschenkten muß also ein Wissen der Parteien um die Wertdifferenz und die Einigung über die Unentgeltlichkeit des nicht durch Gegenleistungen abgegoltenen Teiles der Zuwendung treten.

Normenkette:

BGB §§ 531 812 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und der Beklagte lebten in den Jahren 1971 bis 1979 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im Jahre 1971 erwarben die Parteien gemeinsam das Anwesen E., K.-gasse 53, für 113.000 DM.