BayObLG - Beschluss vom 06.06.2003
3Z BR 67/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 § 1822 Nr. 12 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1587
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6298/02
AG Fürth - XVII 616/99,

Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnisses

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 67/03

DRsp Nr. 2003/10907

Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnisses

»Ein im Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnis kann vormundschaftsgerichtlich erst dann genehmigt werden, wenn das Gericht die gegenüber dem Betroffenen behaupteten Forderungen daraufhin geprüft hat, ob ihre Höhe, Plausibilität, mögliche Durchsetzbarkeit und rechtliche Grundlage schlüssig dargelegt sind.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 § 1822 Nr. 12 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde auf Anregung des weiteren Beteiligten, ihres ältesten Sohnes, am 27.1.2000 ihr zweiter Sohn zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Am 20.10.2000 bestellte das Amtsgericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge für das Wohnanwesen der Betroffenen, vor allem auch für Auseinandersetzungen mit dem weiteren Beteiligten oder anderen Miteigentümern, eine Rechtsanwältin zur weiteren Betreuerin und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Das Anwesen steht in hälftigem Miteigentum der Betroffenen und des weiteren Beteiligten und wird von beiden bewohnt. Mit Beschluss vom 27.11.2001 wurde der weiteren Betreuerin auch der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten an Stelle des Betreuers übertragen.