BayObLG - Beschluss vom 15.10.2003
3Z BR 155/03
Normen:
KostO § 131 Abs. 2 § 30 § 107 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 53
FamRZ 2004, 1309
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5460/02
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1312/02

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren bei Vorbescheidsanfechtung

BayObLG, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 155/03

DRsp Nr. 2003/15373

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren bei Vorbescheidsanfechtung

»Wendet sich ein vermeintlicher gesetzlicher Miterbe gegen einen Vorbescheid, der die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten eines Testamentserben ankündigt, bemisst sich sein für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens maßgebliches wirtschaftliches Interesse in der Regel nach seinem Anteil am Reinnachlass.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2 § 30 § 107 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Durch notarielles Testament vom 30.9.1997 setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 1, der seit 1994 ihr Betreuer im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge war, als Alleinerben ein. Als sie am 17.4.2000 verstarb, hinterließ sie eine Schwester und einen Bruder, den Beteiligten zu 2. Von einer weiteren Schwester, die vor der Erblasserin verstorben war, gibt es fünf Abkömmlinge.