OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.2005
15 W 148/05
Normen:
KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 § 32 § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 875
JurBüro 2006, 266
MDR 2006, 1197
NJW-RR 2006, 1365
OLGReport-Hamm 2006, 210
ZEV 2006, 512
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 32/04

Geschäftswert einer Patientenverfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 15 W 148/05

DRsp Nr. 2006/2149

Geschäftswert einer Patientenverfügung

»Der Geschäftswert einer Patientenverfügung, die sich auf die Bekundung des Willens des Erklärenden zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Bevollmächtigung von Personen mit der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge in diesem Bereich beschränkt und deshalb ausschließlich nichtvermögensrechtlichen Charakter hat, ist mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO (3.000,00 Euro) anzusetzen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 § 32 § 36 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 28.10.2002 beurkundete der Beteiligte zu 1) zu seiner Urkundenrolle - Nr. 409/2002 eine Patientenverfügung des Beteiligten zu 2), die folgenden Wortlaut hat:

I.

1. Sollte ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins in einem Koma liegen, bitte ich, von Reanimation und lebensverlängernden Maßnahmen, wie beispielsweise einer Intensivtherapie, abzusehen, weiterhin von Transplantationen und künstlicher Beatmung und Ernährung, es sei denn, diese Maßnahmen dienen lediglich der Schmerzlinderung.