BayObLG - Beschluss vom 01.10.2003
3Z BR 193/03
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 § 65 § 131 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1770/01
AG Memmingen,

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 193/03

DRsp Nr. 2003/15378

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks

»1. Für die Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks kommt es bei Ausübung des Ermessens nach § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 KostO auf die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten und das mit der Beschwerde verfolgte Interesse sowie auf alle sonstigen Umstände des Einzelfalles an. In der Regel ist, wenn mit der Beschwerde dasselbe Ziel wie in erster Instanz verfolgt wird, wie dort ein Bruchteil des Wertes des betroffenen Grundstücks oder Rechts anzusetzen. 2. Beruht die beantragte Eintragung eines Nacherbenvermerks auf einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht des US-Bundesstaats Kansas, deren Rechtswirkungen nach deutschem Recht nicht eindeutig sind und lasten auf dem betroffenen Grundstück Grundschulden in beträchtlicher Höhe, erscheinen 10 % des Beziehungswerts als Geschäftswert angemessen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 § 65 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.