BayObLG - Beschluss vom 30.10.2000
1Z BR 82/00
Normen:
ABGB § 187, § 213, § 219, § 220, § 221, § 373 Nr. 1, 2; BGB § 1926 Abs. 4, Abs. 5, § 1924 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 482
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2749/99
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2946/96

Gesetzliche Erbfolge dritter Ordnung bei Stiefkindadoption nach vorder-österreichischem Recht

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 82/00

DRsp Nr. 2001/460

Gesetzliche Erbfolge dritter Ordnung bei Stiefkindadoption nach vorder-österreichischem Recht

»Beurteilung der gesetzlichen Erbfolge dritter Ordnung, wenn die Stiefkindadoption des Abkömmlings eines Großelternteils nach vorder-österreichischem Recht (ABGB vom 1.11.1786) in Betracht kommt.«

Normenkette:

ABGB § 187, § 213, § 219, § 220, § 221, § 373 Nr. 1, 2; BGB § 1926 Abs. 4, Abs. 5, § 1924 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die 1996 im Alter von 75 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihre Eltern und die einzige kinderlose Schwester waren vorverstorben, ebenso die Großeltern väterlicherseits und deren Abkömmlinge. Die Großmutter mütterlicherseits G. war in erster Ehe verheiratet mit A und nach dessen Tod in zweiter Ehe mit B. Auch sie sind vorverstorben, ebenso wie der aus der Ehe hervorgegangene Sohn Joseph und der aus der zweiten Ehe hervorgegangene Sohn Johann. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Enkelinnen der G. aus erster Ehe, der Beteiligte zu 1 ist der Enkel aus ihrer zweiten Ehe.

Die Erblasserin hinterließ einen Reinnachlaß von DM 1473000,--, jedoch keine letztwillige Verfügung. Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn zum Miterben zu 3/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu Miterben zu je 1/8 kraft Gesetzes ausweise. Das Nachlassgericht erteilte am 25.6.1997 den entsprechenden Erbschein.