BayObLG - Beschluss vom 09.01.2004
1Z BR 95/03
Normen:
BGB § 2069 § 2269 § 2270 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1671
OLGReport-BayObLG 2004, 172
ZEV 2004, 244
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 6420/03
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VI 734/02

Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 95/03

DRsp Nr. 2004/2478

Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

»Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeneinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht.«

Normenkette:

BGB § 2069 § 2269 § 2270 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist im Jahr 2002 im Alter von 86 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist im Jahr 2001 vorverstorben. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, eine Tochter (Beteiligte zu 1) sowie die bereits vorverstorbenen Söhne A und B. Der 2000 verstorbene Sohn A hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die drei Kinder des 1998 vorverstorbenen Sohnes B.

In einem gemeinschaftlichen Testament vom 1.3.1994 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu alleinigen Erben ihres gesamten Vermögens ein. Im Übrigen enthält dieses Testament folgende Verfügung der Ehegatten:

"Erbe des Letztverstorbenen sollen die Söhne A und B, sowie die Tochter sein."

In diesem Satz strich der Ehemann der Erblasserin die Worte "und B", schrieb auf die Testamentsurkunde eigenhändig den Zusatz "Sohn B 1998 verstorben" und unterschrieb diesen Zusatz.

Am 27.6.2001 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie verfügte: