OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2017
14 E 1080/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 421 S. 1; BGB § 426; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BestattungsG § 8 Abs. 1 S. 1; FGS § 2 Abs. 1 Buchst. a)-d); FGS § 2 Abs. 2; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3752/16

Gewährung von Prozesskostenhilfe; Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die Kosten der Bestattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 14 E 1080/16

DRsp Nr. 2017/804

Gewährung von Prozesskostenhilfe; Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die Kosten der Bestattung

1. Gebührenschuldner sind nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, b und d der FGS vom 19.12.2001 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 4.5.2015, wer den Friedhof in Anspruch nimmt, wer sich gegenüber der Gemeinde zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat und wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. 2. § 2 Abs. 1 Buchst. c FGS ist nichtig, weil es bei den nicht tätig gewordenen Bestattungspflichtigen an der gebührenrechtlich notwendigen willentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung fehlt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 421 S. 1; BGB § 426; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BestattungsG § 8 Abs. 1 S. 1; FGS § 2 Abs. 1 Buchst. a)-d); FGS § 2 Abs. 2; SGB XII § 74;

Gründe