BFH - Urteil vom 23.02.2021
II R 34/19
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 1301
BFH/NV 2021, 1019
BStBl II 2021, 619
DB 2021, 1179
DStR 2021, 1222
DStRE 2021, 763
DStZ 2021, 603
ZEV 2021, 466
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 500/17

Grenzen der Geltendmachung des Abzugsbetrages gem. § 13a Abs. 2 S. 3 ErbStRG bei mehrfachem ErwerbBegriff der Berücksichtigung

BFH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II R 34/19

DRsp Nr. 2021/8428

Grenzen der Geltendmachung des Abzugsbetrages gem. § 13a Abs. 2 S. 3 ErbStRG bei mehrfachem Erwerb Begriff der "Berücksichtigung"

1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. 2. Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 – 4 K 500/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 4;

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 27.12.2012 hatte X auf den 31.12.2012 eine Beteiligung an der Y KG an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) abgetreten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hatte dafür Schenkungsteuer festgesetzt. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) —ErbStG a.F.— betrug rechnerisch 0 €. Der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens hatte 468.457,65 € betragen, so dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. auf 0 € abgeschmolzen war. Diese Schenkung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.