Im Grundbuch ist der näher bezeichnete Grundbesitz eingetragen als Eigentum des E. und des A. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Zugunsten des B. ist des weiteren eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Übertragungsanspruches eingetragen.
Nach § 4 Abs. 2 des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 20.3.1991 kann die Gesellschaft von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. § 5 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, daß beim Tod eines der Gesellschafter der Anteil des Verstorbenen am Gesamthandsvermögen dem anderen Gesellschafter außerhalb des Erbganges anwächst und die Gesellschaft endet. Im Auftrag und aufgrund Generalvollmacht ihres Bruders E. kündigte C. den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 8.12.1993 zum 30.6.1994. E. verstarb am 6.3.1994.
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