KG - Beschluss vom 20.01.2004
1 W 294/03
Normen:
GBO § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 58
KGReport-Berlin 2004, 214
MDR 2004, 943
NJW-RR 2004, 1316
Rpfleger 2004, 346
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 542/03
AG Hohenschönhausen - Grundbuch von Frohnau Blatt 5848 - 20.03.2003,

Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten

KG, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 1 W 294/03

DRsp Nr. 2004/5208

Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten

»1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will; das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist. 2. Zur Darlegung des berechtigten Interesses genügt in einem solchen Falle der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe, einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend zu machenden Pflichtteilsansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf es nicht.«

Normenkette:

GBO § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist auch begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 78 GBO, §§ 561 ff. ZPO).

Das Landgericht hat angenommen, dem Beteiligten sei eine Grundbuchabschrift gemäß § 12 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 GBO nicht zu erteilen, da er ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. nicht dargelegt habe. Das unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.