Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist auch begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 78 GBO, §§ 561 ff. ZPO).
Das Landgericht hat angenommen, dem Beteiligten sei eine Grundbuchabschrift gemäß § 12 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 GBO nicht zu erteilen, da er ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. nicht dargelegt habe. Das unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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