BGH - Beschluss vom 16.05.2012
XII ZB 454/11
Normen:
FamFG § 68; FamFG § 278; FamFG § 280; FamFG § 293; BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1207
FuR 2012, 478
MDR 2012, 916
NJW-RR 2012, 962
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1104/10
LG Nürnberg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5612/11

Gutachter in einem Betreuungsverfahren und erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Qualifikationen eines mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen; Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen XII ZB 454/11

DRsp Nr. 2012/10813

Gutachter in einem Betreuungsverfahren und erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Qualifikationen eines mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen; Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge

a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 und vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17).b) Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 2011 aufgehoben.