OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2012
11 U 86/11
Normen:
EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2013, 17
MMR 2012, 668
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 153/08

Haftung des Anbieters eines Filesharing-Programms wegen der Inanspruchnahme eines Nutzers wegen der Verletzung fremder Urheberrechte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 11 U 86/11

DRsp Nr. 2012/14984

Haftung des Anbieters eines Filesharing-Programms wegen der Inanspruchnahme eines Nutzers wegen der Verletzung fremder Urheberrechte

Der Anbieter eines Filesharing-Programms muss seinen Vertragspartner darauf hinweisen, wenn durch sein Programm heruntergeladene Dateien automatisch ohne weiteres Zutun des Nutzers Dritten zum Download zur Verfügung stehen. Werden durch das Programm ohne Wissen des Nutzers urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht und wird der Nutzer deshalb von den Rechteinhabern in Anspruch genommen, kann er von dem Programmanbieter Erstattung des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen.

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 19.5.2011, 2-03 O 153/08, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.098,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2010 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 93 %, die Beklagte 7 % zu tragen.

2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 74 %, die Beklagte 26 % zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe: