FG München - Urteil vom 12.10.2005
4 K 3172/05
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
DB 2006, 363
EFG 2006, 131

Halbteilungsgrundsatz bei der Erbschaftsteuer (ErbSt)

FG München, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 3172/05

DRsp Nr. 2005/20330

Halbteilungsgrundsatz bei der Erbschaftsteuer (ErbSt)

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erschaftsteuer.

Normenkette:

GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz.

I.

Der Kläger ist zu 1/4 gesetzlicher Miterbe seiner am 5. Februar 2004 verstorbenen Tante ... (Erblasserin). Der Nachlass bestand überwiegend aus Bankguthaben und Wertpapieren. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Juli 2005 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für einen steuerpflichtigen Erwerb von 92.800 EUR Erbschaftsteuer in Höhe von 15.776 EUR fest (Steuersatz 17 %).

Der Kläger trägt mit seiner Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hat, unter Hinweis auf ... ZEV 2005, 1 ff vor, dass das Erbschaftsteuergesetz wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz verfassungswidrig sei aufgrund seiner Steuersätze, zumindest in seinem Fall, soweit eine Steuer über 15.000 EUR festgesetzt worden sei.