BGH - Beschluss vom 23.11.2011
IV ZR 49/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 279 Abs. 3; ZPO § 285 Abs. 1; ZPO § 411a;
Fundstellen:
ZEV 2012, 100
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 23/07

Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen IV ZR 49/11

DRsp Nr. 2011/22307

Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 8. Februar 2011 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 80.784,11 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 279 Abs. 3; ZPO § 285 Abs. 1; ZPO § 411a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seines Miterbenrechts, hilfsweise seiner Stellung als Vermächtnisnehmer.