OLG Bremen - Beschluss vom 16.03.2012
3 U 6/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 858
VersR 2012, 1046
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1836/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Körperverletzung mit tödlichem Verlauf

OLG Bremen, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 6/12

DRsp Nr. 2012/7046

Höhe des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Körperverletzung mit tödlichem Verlauf

Bei einer vorsätzlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die zum Tode der Geschädigten führt, tritt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 auch dann angemessen sein, wenn die Geschädigte die Verletzungshandlung lediglich für einen kurzen Zeitraum (hier ca. 30 Minuten) überlebt, sie jedoch die ihr zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrnimmt.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die Mutter und Alleinerbin der im Jahre 1977 geborenen K., die in der Nacht vom 25.11. auf den 26. 11.2006 vom Beklagten erwürgt wurde.