OLG Dresden - Urteil vom 31.05.1994
7 U 1326/93
Normen:
BGB §§ 2270 2287 ; EGBGB Art. 235 § 2 Abs. 2 S. 2 ; ZGB § 390 ;
Fundstellen:
NJ 1994, 577
OLG-NL 1994, 182
Vorinstanzen:
LG Bautzen,

In der ehemaligen DDR errichtetes gemeinschaftliches Testament und Erbfall nach dem 3. Oktober 1990

OLG Dresden, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 7 U 1326/93

DRsp Nr. 1998/5140

In der ehemaligen DDR errichtetes gemeinschaftliches Testament und Erbfall nach dem 3. Oktober 1990

»1. Das ZGB stellte den überlebenden Ehegatten bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments freier als das BGB. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu § 2287 BGB kommt daher für Testamente, die bis zum 3.10.1990 erreichtet wurden, auch wenn der Erbfall erst nach dem 3.10.1990 eingetreten ist, nicht in Betracht.2. Art. 235 § 2 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist hinsichtlich der "Bindungswirkung" eines gemeinschaftlichen Testaments auch auf die Regelung des § 390 Abs. 2 S. 1 ZGB, wenn das Testament bis zum 3.10.1990 errichtet wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 2270 2287 ; EGBGB Art. 235 § 2 Abs. 2 S. 2 ; ZGB § 390 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger rechtswirksam aufgrund Verfügung zu Lebzeiten Eigentümer eines Grundstücks in ... geworden ist oder ob der Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums aufgrund Verfügung von Todes wegen hat.

Folgende Vorgänge und Daten sind dabei für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung:

15.08.1978

Gemeinschaftliches notarielles Testament der Eheleute D ("Berliner Testament"), Großeltern des Klägers, Eltern des Beklagten zu 1), gegenseitige Erbeinsetzung Schlußerbe: Beklagter zu 1).

17.04.1990

"Mein letzter Wille" Testament D. zugunsten des Klägers.

17.09.1990