BGH - Urteil vom 06.03.2012
VI ZR 70/10
Normen:
Lugano-Übk I Art. 13; EGBGB Art. 40; KWG § 32;
Fundstellen:
VersR 2013, 1596
WM 2012, 646
ZIP 2013, 93
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 8802/08
OLG München, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 4489/09

Internationale Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank

BGH, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen VI ZR 70/10

DRsp Nr. 2012/6138

Internationale Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank

Zur internationalen Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Lugano-Übk I Art. 13; EGBGB Art. 40; KWG § 32;

Tatbestand

Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz.