Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S. Erbschaftsteuer
FG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 1952/96
DRsp Nr. 2001/2179
Kein Erlass wegen § 6ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163AO i. S. Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerrecht besteuert die tatsächlich gewählte zivilrechtliche Gestaltung und zwar ohne Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, insbesondere eines wirtschaftlichen Eigentums. Es kommt nicht darauf an, ob von den Beteiligten eine günstigere Gestaltung hätte gewählt werden können. Der Umstand, dass die gewählte Gestaltung zu einer vermeidbaren erheblichen Steuerbelastung geführt hat, führt nicht zu einer Unbilligkeit i. S. der §§ 163 und 227AO.
Streitig ist, ob eine Vorerbin aus Billigkeitsgründen nach § 163AO so zu besteuern ist, als wäre sie nur Nießbrauchsvermächtnisnehmerin geworden mit der Folge, daß die Klägerinnen (Kl) statt als Nacherben sofort als Erben zu besteuern wären.
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