BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 2 U 15/15 R
Normen:
BGB § 1922; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 168 S. 1; SGG § 74; ZPO § 59 1. Alt.;
Fundstellen:
NZS 2017, 625
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 252/11
SG Lüneburg, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 26/08

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zur Toilette bei einem geselligen Beisammensein an der Hotelbar nach dem offiziellen Abschluss der Veranstaltung

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 15/15 R

DRsp Nr. 2017/9531

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zur Toilette bei einem geselligen Beisammensein an der Hotelbar nach dem offiziellen Abschluss der Veranstaltung

1. Die Wege, die Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unfallversichert. 2. Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Toilette in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen dient der Toilettenbesuch während der Arbeitszeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit; zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich an der Arbeitsstätte anwesend zu sein, um dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. 2. Im Rahmen des Handlungsziels kommt es darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte. 3. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt u.a. voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet.