KG - Beschluß vom 17.10.1986 (1 W 732/85) - DRsp Nr. 1999/10737
KG, Beschluß vom 17.10.1986 - Aktenzeichen 1 W 732/85
DRsp Nr. 1999/10737
»Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen Dritten als Nacherben eingesetzt, so kann der Dritte auch als Ersatzerbe für den Nachlaß des überlebenden Ehegatten eingesetzt sein.Die Regelung des § 2102 Abs. 1BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, ist in diesem Fall anwendbar.«