I.
1.
Der am 1. März 2002 verstorbene Antragsteller hatte in seinen letzten Lebensjahren an chronischem Alkoholismus gelitten. Am 7. November 2000 hatte er seinem späteren Betreuer H. D. eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt, ihn "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Die Vollmacht sollte durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod nicht erlöschen.
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