OLG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2003
1 Ws 35/03
Normen:
StPO § 172 Abs. 2 ; ZPO § 50 Abs. 1 ;

Klageerzwingungsverfahren, Klageerzwingungsantrag, Antragsteller, Verletzter, Tod des Verletzten, Vollmacht, Betreuer

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 35/03

DRsp Nr. 2003/13453

Klageerzwingungsverfahren, Klageerzwingungsantrag, Antragsteller, Verletzter, Tod des Verletzten, Vollmacht, Betreuer

»1. Ein Klageerzwingungsantrag setzt Partei- und Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus. 2. Mit dem Tod des Verletzten endet dessen Rechtsfähigkeit und damit seine Parteifähigkeit. 3. Ein Bevollmächtigter vertritt nach dem Tod des verletzten Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern dessen Erben.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 2 ; ZPO § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1.

Der am 1. März 2002 verstorbene Antragsteller hatte in seinen letzten Lebensjahren an chronischem Alkoholismus gelitten. Am 7. November 2000 hatte er seinem späteren Betreuer H. D. eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt, ihn "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Die Vollmacht sollte durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod nicht erlöschen.