I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die nichtrechtsfähige Stiftung B. Ihre Errichtung beruht auf einem von B im Jahre 1858 erstellten Testament. Darin vermachte B der Stadt A ein Landgut D zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung. Die Erträge der Stiftung sollten (nach Abzug der Verwaltungskosten) für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Erblassers B verwendet werden. Sollten diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der Stiftung den Bürgerkindern der Stadt A zu Gute kommen. Die Stadt A nahm die Stiftung an, die Königliche Regierung erteilte im Jahre 1873 die dazu erforderliche Genehmigung. Das Stiftungsvermögen wurde fortan von der Stadt A getrennt von ihrem übrigen Vermögen entsprechend den Anordnungen des Stifters verwaltet.
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