BFH - Urteil vom 29.01.2003
I R 106/00
Normen:
FGO §§ 57 122 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 11 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 993
BFH/NV 2003, 868
BFHE 201, 287
DB 2003, 972
DStRE 2003, 664
ZEV 2003, 258
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7617/96

Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I R 106/00

DRsp Nr. 2003/6463

Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung

»1. Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles, insbesondere der Entstehungsform und dem Stiftungszweck.2. § 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden Einkünfte.«

Normenkette:

FGO §§ 57 122 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 11 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die nichtrechtsfähige Stiftung B. Ihre Errichtung beruht auf einem von B im Jahre 1858 erstellten Testament. Darin vermachte B der Stadt A ein Landgut D zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung. Die Erträge der Stiftung sollten (nach Abzug der Verwaltungskosten) für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Erblassers B verwendet werden. Sollten diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der Stiftung den Bürgerkindern der Stadt A zu Gute kommen. Die Stadt A nahm die Stiftung an, die Königliche Regierung erteilte im Jahre 1873 die dazu erforderliche Genehmigung. Das Stiftungsvermögen wurde fortan von der Stadt A getrennt von ihrem übrigen Vermögen entsprechend den Anordnungen des Stifters verwaltet.